Rechtfertigt ein ersatzloser Abriss eine Kündigung des Mieters?

Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt es dem Vermieter, seinem Mieter zu kündigen, wenn sonst eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks unmöglich wäre und deswegen erhebliche Nachteile für den vermietenden Eigentümer drohen. Kann man deswegen einem Mieter auch dann kündigen, wenn man das von ihm bewohnte Haus ersatzlos abreißen möchte? Ein Fall für den Bundesgerichtshof.

Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt es dem Vermieter, seinem Mieter zu kündigen, wenn sonst eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks unmöglich wäre und deswegen erhebliche Nachteile für den vermietenden Eigentümer drohen. Kann man deswegen einem Mieter auch dann kündigen, wenn man das von ihm bewohnte Haus ersatzlos abreißen möchte? Ein Fall für den Bundesgerichtshof.

Karlsruhe. Ein Vermieter kann eine Kündigung des Mieters nur dann mit einer wirtschaftlichen Verwertung begründen, wenn er das Grundstück nach dem Abriss des bestehenden Gebäudes anderweitig nutzen möchte. Ein ersatzloser Abriss ist dagegen keine wirtschaftliche Verwertung – auch dann nicht, wenn ohne den Abriss weitere Kosten auf den Vermieter zukommen. Dabei kommt es aber sehr auf den Einzelfall an. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 16.12.2020, Az.: VIII ZR 70/19).

Der konkrete Rechtstreit drehte sich um einen Gebäudekomplex in Braunschweig. Im Haupthaus des ehemaligen Landarbeiterhauses befindet sich eine Wohnung, deren Badezimmer allerdings zu einem Nebengebäude gehört. Das Nebengebäude musste wegen Baufälligkeit abgerissen werden, womit die fragliche Wohnung jedoch ohne Badezimmer dagestanden hätte. Ein neues Badezimmer wollte der Eigentümer nicht anbauen: Bei 60 Euro Monatsmiete hätten sich die Kosten von geschätzten 26.000 Euro auch auf sehr lange Sicht nicht rentiert.

BGH: Ersatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung

Deswegen kündigte der Vermieter den Mietern, um das ansonsten ungenutzte Nebengebäude abreißen zu können. Einen Plan für eine weitere Verwendung des Grundstücks – etwa eine neue Bebauung – hatte der Eigentümer nicht. Die seit Jahrzehnten dort lebenden Mieter hatten angesichts der extrem geringen Miete jedoch kein Interesse an einem Wohnungswechsel, so dass die Sache vor Gericht ging. Am Ende musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall beschäftigen und entschied: Die Kündigung war in diesem speziellen Fall nicht rechtens.

Es sei dem Vermieter in diesem Fall noch zuzumuten, ein neues Badezimmer anzubauen. Es stelle für ihn keinen entscheidenden Nachteil dar, dass sich das neue Bad auch dann nicht längerfristig amortisiert, wenn alle Mieterhöhungsmöglichkeiten ausgeschöpft würden. Jedenfalls sah man in diesem Fall den Nachteil nicht als schwerwiegend genug an, um die Kündigung zu rechtfertigen. Die Karlsruher Richter wiesen allerdings darauf hin, dass in solchen Situationen immer eine umfassende Würdigung des Einzelfalles nötig ist.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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