Ist PV trotz Denkmalschutz möglich?
Es ist ein heikles Thema, das in den letzten Jahren immer wichtiger geworden ist: Wiegt der Denkmalschutz schwerer als das öffentliche Interesse am Ausbau der Photovoltaik? Unter welchen Umständen sind PV-Anlagen auf Denkmälern möglich? Ein Gerichtsurteil zeigt jetzt, dass eine Solar-Verweigerung der Behörde inzwischen nicht mehr so leicht durchsetzbar ist.
Düsseldorf. Auch auf einem denkmalgeschützten Haus ist eine Solaranlage nicht undenkbar. Die untere Denkmalschutzbehörde kann bei solchen Gebäuden mitunter verpflichtet sein, die Photovoltaik zu genehmigen. Das kann selbst für PV-Anlagen gelten, die von der Straße aus sichtbar sind. Diese Rechtsauffassung vertritt zumindest das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.11.2023, Az.: 28 K 8865/22).
Die Verwaltungsrichter gaben damit einer Eigentümer-Familie aus Düsseldorf Recht. Die Familie besitzt ein Einfamilienhaus in der Golzheimer Siedlung, welche mit einer Denkmalbereichssatzung unter Denkmalschutz gestellt ist. Auf der Gartenseite ihres Satteldachs möchten die Eigentümer eine PV-Anlage installieren lassen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige untere Denkmalschutzbehörde wollte das nicht.
Behörde verweigert PV-Anlage wegen Denkmalschutz
Die Behörde weigerte sich, die nach dem Denkmalschutzgesetz nötige Genehmigung für die Solaranlage auszustellen. Dagegen zogen die Eigentümer vor das Verwaltungsgericht und bekamen Recht: Das Gericht entschied, dass die Stadt zur Erteilung der notwendigen Genehmigung verpflichtet sei. Seit das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft ist, wiegt der Denkmalschutz nach Ansicht des Gerichts nur noch in Ausnahmefällen schwerer als das öffentliche Interesse am Ausbau der Solarenergie.
Einen solchen Ausnahmefall konnte man hier nicht erkennen. „Die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge werden durch die Errichtung der Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt“, schreibt das Gericht zur Begründung. „Gleiches gilt für die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung.“ Die Solaranlage werde das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in Gestalt und Struktur nicht in so gewichtiger Weise stören, dass auf die PV verzichtet werden müsste.
Daran ändert nach Ansicht der Richter auch die Tatsache nichts, dass die Solaranlage vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sein wird. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk sowie die Dachform und -neigung, blieben nämlich von der Errichtung der PV-Anlage unberührt.
Solarzellen auf Häusern zunehmend normal
Das Gericht argumentierte außerdem mit der Tatsache, dass Photovoltaikanlagen immer mehr zur Normalität in unseren Städten gehören. Dadurch fühle sich der Durchschnittsbetrachter durch diese Anlagen zunehmend nicht mehr gestört. „Photovoltaikanlagen springen nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen nicht von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab“, heißt es in dem Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Gericht zwar die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Jedoch zeigt die Entscheidung auch jetzt schon: Die Chancen, eine Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses genehmigt zu bekommen, stehen inzwischen gar nicht mehr schlecht. Für eine Ablehnung im konkreten Einzelfall müsste die Behörde schon wirklich schwerwiegende Gründe anführen können.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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