Eichenlaub von Nachbars Baum auf dem Pool im Garten: Wer muss für die Reinigung aufkommen?
Die Sommer werden hierzulande immer heißer. Kein Wunder, dass sich der Pool im eigenen Garten in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit erfreut. Doch mitunter kann so eine Einrichtung auch pflegeintensiv sein. Besonders, wenn im Herbst viel Laub vom Nachbarn auf den eigenen Pool fällt, drohen hohe Reinigungskosten. Muss der Nachbar als Baumeigentümer dafür aufkommen?
Frankfurt/Main. Rieselt das Laub von den Bäumen an der Grundstücksgrenze auf den Pool des Nachbarn, sieht sich dieser mit einem erhöhten Reinigungsaufwand konfrontiert. Die Kosten für die Sauberhaltung seines Schwimmbeckens kann er allerdings nicht in Form einer Laubrente vom Baumeigentümer ersetzt verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn die Bäume schon lange vor dem Pool an Ort und Stelle waren. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden (Urteil vom 12.02.2024, Az.: - 1 U 20/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
Anlass für den Richterspruch war ein Nachbarschaftsstreit in Hessen. Auf dem Grundstück des einen Nachbarn stehen zwei 90 Jahre alte Eichen. Sie befinden sich nahe der Grundstücksgrenze und halten den – zumindest heutzutage – bauordnungsrechtlich verlangten Mindestabstand zum Nachbargrundstück nicht ein. Im Herbst fallen Blätter und Eicheln von den Bäumen herab und landen zwangsläufig in großer Zahl auf dem benachbarten Grundstück – und damit im Swimmingpool der Grundstückseigentümerin. Diese sieht sich dadurch mit einem erhöhten Reinigungsaufwand für ihr Schwimmbecken konfrontiert.
Bäume waren schon vor dem Pool da
An den Bäumen selbst stört sich die Nachbarin ansonsten jedoch nicht, so dass Sie den Nachbarn nicht auffordern mochte, die Eichen zu fällen. Sie verlangte von ihm vielmehr die Zahlung einer monatlichen Laubrente in Höhe von 277,62 Euro. Das sah der Nachbar allerdings nicht ein und es kam zum Prozess. Dabei entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt zugunsten des Baumeigentümers: Er muss keine „Laubrente“ zahlen. Die Richter ließen einen Sachverständigen begutachten, ob das herüberfallende Laub hier das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt.
Der Gutachter sah das nicht so. Die Belastung durch den Laubfall liege innerhalb des zumutbaren Rahmens, befand das Gericht nach Lektüre des Gutachtens. Daher gibt es auch keine finanzielle Entschädigung für den Reinigungsaufwand. Die Richter begründeten ihre Entscheidung außerdem explizit mit der Tatsache, dass die Nachbarin den Pool an dieser Stelle hatte bauen lassen, obwohl die Bäume bereits vorhanden waren. So gesehen hatte sie mit der Errichtung des Pools von Anfang an dessen erheblichen Reinigungsaufwand in Kauf genommen.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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