Grundstück bei Löscharbeiten beschädigt: Haftet die Feuerwehr?

Ein Feuer kann einen Immobilieneigentümer schwer schädigen. Umso schlimmer, wenn sich dann auch noch herausstellt: Die Feuerwehr hat den Schaden noch vergrößert, das Grundstück muss teuer saniert werden. Kann der Grundeigentümer in so einem Fall Schadenersatz von der Feuerwehr einfordern? Oder haftet die Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr gar nicht voll? Dazu hat jetzt der BGH geurteilt.

Ein Feuer kann einen Immobilieneigentümer schwer schädigen. Umso schlimmer, wenn sich dann auch noch herausstellt: Die Feuerwehr hat den Schaden noch vergrößert, das Grundstück muss teuer saniert werden. Kann der Grundeigentümer in so einem Fall Schadenersatz von der Feuerwehr einfordern? Oder haftet die Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr gar nicht voll? Dazu hat jetzt der BGH geurteilt.

Karlsruhe. Bei einem Brand setzt die Feuerwehr einen Löschschaum ein, der Perfluoroctansulfat enthält. Die Chemikalie gelangt ins Erdreich und ins Grundwasser, woraufhin der Eigentümer das Grundstück teuer sanieren muss. Später zeigt sich: Der Einsatz dieses Löschmittels wäre gar nicht nötig gewesen. In diesem Fall kann der Grundeigentümer Schadenersatz von der Feuerwehr verlangen – wegen einer Amtspflichtverletzung. So hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 14.06.2018, Az.: III ZR 54/17).

Anlass für den Prozess war ein Brand auf dem Betriebsgelände einer Firma. Das Feuer war am Abend des 2. Februar 2010 ausgebrochen und hatte sowohl das Lagerhaus, als auch das Verwaltungsgebäude des Handelsunternehmens erfasst. Die herbeigeeilten Feuerwehrleute erkannten schnell, dass die Lagerhalle nicht mehr zu retten war. Sie konzentrierten sich deswegen darauf, ein Übergreifen der Flammen auf eine weitere benachbarte Lagerhalle zu verhindern. Dazu setzten die Einsatzkräfte zwischen den beiden Hallen Löschschaum ein.

Löschschaum kontaminiert den Boden – Grundstück wird Sanierungsfall

Das Löschmittel enthielt die Chemikalie Perfluoroctansulfat, die teilweise ins Erdreich und ins Grundwasser gelangte. Daraufhin verlangte die zuständige Behörde, dass die Firma ihr Grundstück aufwendig nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sanierte. Angesichts des enormen Schadens hätte dieses Löschmittel auf seinem Grundstück nicht eingesetzt werden dürfen, findet das Unternehmen. Eine Ausbreitung der Flammen hätte man auch ohne den Schaum verhindern können.

Mit diesem Vorwurf verklagte der Betrieb die Stadt als Trägerin der Feuerwehr auf Schadenersatz. Man forderte nicht nur die Sanierungskosten zurück, sondern verlangte außerdem eine Freistellung von zukünftig noch anfallenden Kosten sowie einen Ersatz für den Wertverlust, den das Grundstück trotz der Sanierung erlitten hat. Muss die Stadt zahlen? Diese Frage landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Einsatzleiter entschied falsch – Eigentümer bekommt Schadenersatz

Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Einsatzleiters, den Schaum einzusetzen, falsch war. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und daher amtspflichtwidrig gewesen – dabei handelte der Einsatzleiter fahrlässig, bestätigte der BGH die Einschätzung des Oberlandesgerichts. Außerdem entschieden die Richter: Jeder Grad von Fahrlässigkeit begründet eine Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung.

Auch bei der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr im Rahmen eines Notfalleinsatzes gilt das uneingeschränkt, urteilte Karlsruhe. Der Haftungsmaßstab sei in solchen Fällen nicht abzusenken. Die Feuerwehrleute seien auf Noteinsätze vorbereitet, dafür ausgebildet und verfügten über entsprechende Erfahrungen aus früheren Einsätzen. Die Gefahr eines Fehlers sei daher geringer als bei einem zufällig involvierten Helfer. Außerdem sei die Stadt, die für die Amtspflichtverletzung haften muss, gegen die finanziellen Risiken besser abgesichert als irgendein Privatmann.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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