Garten-Eigentümer aufgepasst: Bald ist Schonzeit für Gehölze

Bald ist Schonzeit für Gehölze!

Die alljährliche Schonzeit für Gehölze steht vor der Tür. Wer sie nicht einhält und beispielsweise im Garten eine Hecke entfernt, riskiert ein hohes Bußgeld. Entsprechende Arbeiten sollte man daher schnell noch vor der Schonzeit erledigen. Es gibt aber auch Ausnahmen und sogar gegenteilige Verpflichtungen. Haus & Grund informiert, was Eigentümer dazu wissen sollten.

Die alljährliche Schonzeit für Gehölze steht vor der Tür. Wer sie nicht einhält und beispielsweise im Garten eine Hecke entfernt, riskiert ein hohes Bußgeld. Entsprechende Arbeiten sollte man daher schnell noch vor der Schonzeit erledigen. Es gibt aber auch Ausnahmen und sogar gegenteilige Verpflichtungen. Haus & Grund informiert, was Eigentümer dazu wissen sollten.

Düsseldorf. Wer in seinem Garten vor dem Frühjahr noch größere Arbeiten an Hecken, Büschen oder ähnlichen Gehölzen plant, sollte sich damit sputen: „Ab dem 1. März gilt wieder die alljährliche Schonzeit für Gehölze“, erinnert Konrad Adenauer. Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund Rheinland Westfalen erläutert: „Bis zum 30. September ist es dann verboten, Hecken, lebende Gartenzäune, Gebüsche oder ähnliche Gehölze zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“ Auch das Fällen von Bäumen ist nicht zulässig, sofern sie nicht im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.

Grund für die Schonzeit ist der Naturschutz. Die Gewächse sind Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten. Außerdem dienen sie den Tieren als Versteck vor Fressfeinden. Deshalb müssen die Gehölze der Tierwelt zuliebe bis zum Herbst intakt bleiben. „Während der Schonzeit ist lediglich ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt erlaubt“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Der Zuwachs durch neu austreibende Zweige darf also weiterhin beschnitten werden.“

Schonzeit für Gehölze: Hohe Bußgelder bei Verstoß

Wenn die austreibenden Zweige in den Bereich von Einfahrten, Gehwegen oder gar Fahrbahnen hinein wuchern, ist der Griff zur Heckenschere allerdings sogar Pflicht für den Grundeigentümer: Seine Verkehrssicherungspflicht gilt auch in der Schonzeit. Kommt ein Eigentümer dieser Pflicht nicht nach und lässt seine Gewächse in den Bereich einer öffentlichen Straße hineinwachsen, darf die Kommune einen Gärtner bestellen und dem Grundstückseigentümer die Rechnung schicken.

So hat es jedenfalls das Verwaltungsgericht Mainz im Jahr 2018 entschieden (Urteil vom 21.02.2018, Az.: 3 K 363/17.MZ) – mehr dazu lesen Sie hier. Von diesen Einschränkungen abgesehen ist die Schonzeit aber einzuhalten, sonst kann es teuer werden. Volljurist Amaya erklärt: „Wer gegen die Schonzeit verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.“ Wer sich trotzdem gezwungen sieht, in der Schonzeit ein Gehölz entfernen zu müssen, kann bei der unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung beantragen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv