Garage zur Wohnung vermieten: Besser mit separatem Mietvertrag

Bei der Vermietung einer Wohnung wird oft auch eine Garage oder ein Stellplatz mitvermietet. Häufig geschieht das über eine Eintragung im Wohnraum-Mietvertrag. Das kann sich allerdings später auch als Nachteil herausstellen: „Wir empfehlen, für die Garage einen gesonderten Mietvertrag abzuschließen“, sagt der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer.

Bei der Vermietung einer Wohnung wird oft auch eine Garage oder ein Stellplatz mitvermietet. Häufig geschieht das über eine Eintragung im Wohnraum-Mietvertrag. Das kann sich allerdings später auch als Nachteil herausstellen: „Wir empfehlen, für die Garage einen gesonderten Mietvertrag abzuschließen“, sagt der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer.

Düsseldorf. Garagen und Kfz-Stellplätze gehören zu den beliebtesten Extras, die bei Mietwohnungen mitvermietet werden. Nach Zahlen des Eigentümer-Verbandes Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt es bei knapp jeder zweiten Wohnung in NRW eine Garage dazu, in 42 Prozent der Fälle ist ein Kfz-Stellplatz dabei. Oftmals schließen Vermieter die Abstellmöglichkeit in den Wohnraum-Mietvertrag mit ein. Das ist aber kein Muss: „Es kann sinnvoll sein, für Wohnung und Garage getrennte Mietverträge abzuschließen“, gibt Konrad Adenauer zu bedenken.

Der Rechtsanwalt und Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen erklärt: „Auf Garagen findet das Wohnraummietrecht keine Anwendung. Die Vertragspartner haben dadurch bei getrennten Verträgen größere Vertragsfreiheit, etwa in Bezug auf Kündigungsfristen oder Miethöhe.“ Zudem bieten separate Verträge Mietern und Vermietern die Möglichkeit, das Mietverhältnis für die Garage zu kündigen, ohne den Mietvertrag für die Wohnung antasten zu müssen.

Separate Verträge: Mehr Flexibilität vermeidet Leerstand und unnötige Mietkosten

Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen, kennt viele Einsatzbeispiele dafür: „Wenn ein Rentner das Autofahren aufgibt und damit die Garage nicht mehr benötigt, möchte er sicher gerne die Garagenmiete sparen, aber deshalb nicht gleich die Wohnung kündigen.“ Aus Vermietersicht kann es hilfreich sein, dass er die Garage nötigenfalls einfach kündigen kann, wenn er sie selbst benötigt.

„Nutzt der Mieter die Garage nicht fürs Auto, sondern für Sperrmüll oder gar Gefahrstoffe, kann der Vermieter nach Abmahnung kündigen“, erinnert Amaya. „Es wäre übertrieben, wenn der Mieter dadurch auch seine Wohnung verliert.“ Sofern der Mietvertrag für Wohnung und für die Garage nicht zeitgleich unterschrieben werden, interpretieren einige Gerichte dies als getrennte Verträge und nicht als einheitliches Vertragswerk. Was in Ihrem Einzelfall zu beachten ist, dazu können Vermieter sich als Mitglied beim örtlichen Verein von Haus & Grund kompetent juristisch beraten lassen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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