Mieter dürfen Kaution nicht abwohnen

Ein Mieter kündigt seine Wohnung – und zahlt in den letzten Monaten bis zum Auszug keine Miete mehr. Die ausbleibende Mietzahlung verrechnet er dabei eigenmächtig mit der Mietkaution, die sich der Mieter auf diesem Wege noch vor dem Ende des Mietverhältnisses zurückholt. Doch das braucht sich ein Vermieter nicht gefallen zu lassen, wie ein Urteil jetzt bestätigt hat.

Ein Mieter kündigt seine Wohnung – und zahlt in den letzten Monaten bis zum Auszug keine Miete mehr. Die ausbleibende Mietzahlung verrechnet er dabei eigenmächtig mit der Mietkaution, die sich der Mieter auf diesem Wege noch vor dem Ende des Mietverhältnisses zurückholt. Doch das braucht sich ein Vermieter nicht gefallen zu lassen, wie ein Urteil jetzt bestätigt hat.

München. Das „Abwohnen“ einer Mietkaution ist nicht zulässig. Die Verpflichtung des Mieters, die monatliche Miete zu bezahlen, endet erst mit dem Ende des Mietvertrags. Das hat das Amtsgericht München entschieden, das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16).

In dem Fall ging es um die Mieterin einer Vierzimmerwohnung in München. Die Frau hatte beim Einzug in die Wohnung im  März 2014 eine Mietkaution hinterlegt. Im August 2015 kündigte sie das Mietverhältnis zum 30. November. Für die Monate Oktober und November 2015 zahlte die  Mieterin keine Miete mehr. Die Frau ging davon aus, die noch zu zahlende Miete – es ging um insgesamt 4.675 Euro – mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verrechnen zu können. Dagegen klagte die Vermieterin.

Vermieterin bekommt Recht – Mieter darf Kaution nicht abwohnen

Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin dazu, die ausstehenden Monatsmieten an die Vermieterin zu zahlen. Ein Mieter dürfe in aller Regel die Zahlung der Miete nicht vor der Beendigung des Mietvertrages einstellen, betonte das Gericht. Wer die Kaution abwohnt, hebelt die Sicherungsfunktion der Kaution aus, heißt es in der Begründung.

Dem Vermieter dient die Kaution als Sicherheit für mögliche Schäden an den vermieteten Wohnräumen – und die zeigen sich oftmals erst nach dem Auszug des Mieters. Ein Mieter, der wegen solcher Schäden befürchtet, die Mietkaution nicht zurück zu bekommen, könnte sie sich zurückholen, bevor der Vermieter die Schäden bemerkt hat, wenn er die Kaution abwohnt. Damit würde die Sicherungsfunktion für den Vermieter unterlaufen. Das kann nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts nicht hingenommen werden.

Die Mietkaution beschäftigt die Gerichte immer wieder. Dabei sind die Rückzahlung und Versuche, andere Zahlungen mit der Kaution zu verrechnen, wiederholt ein Thema. So gibt es unter anderem bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht unzulaessigkeit-der-verwertung-einer-mietkaution-waehrend-des-laufenden-mietverhaeltnisses-bei-streitigen-forderungen-des-vermieters-2711 external-link-new-window internal link in current>Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses bei streitigen Forderungen des Vermieters. Auch die Möglichkeit, die <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bgh-schadensersatzpflicht-des-mieters-bei-rueckgabe-der-neutral-dekoriert-uebernommenen-wohnung-mit-einem-farbigen-anstrich-1393 external-link-new-window internal link in current>Kaution mit Renovierungskosten beim Auszug zu verrechnen, hat den BGH schon beschäftigt. Das Amtsgericht München hat vor drei Jahren ein Urteil zur <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht ag-muenchen-keine-verrechnung-von-mietrueckstaenden-mit-kaution-302 external-link-new-window internal link in current>Verrechnung von Mietrückständen mit der Kaution gefällt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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